Periodische Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennte Ehepartner sowie für minderjährige Kinder können beim Zahlenden grundsätzlich abziehbar und beim Empfänger steuerbar sein. Kapitalabfindungen und Beiträge für volljährige Kinder werden anders behandelt.
Zahlungen müssen auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen.
Nur tatsächlich geleistete Beiträge sind relevant. Geschuldete aber nicht bezahlte Beiträge können nicht abgezogen werden.
Kinderalimente wechseln mit der Volljährigkeit ihre steuerliche Behandlung. Je nach Situation sind diese nur noch teilweise oder gar nicht mehr abziehbar, während sie dafür beim Kind nicht zum steuerbaren Einkommen gerechnet werden. Auch beim pauschalen Kinderabzug kann es zu Änderungen kommen.
Zusätzliche freiwillige Zahlungen sind nicht automatisch abzugsfähig und können gegebenenfalls als Schenkung betrachtet werden.
Ein getrennt lebender Elternteil bezahlt gemäss genehmigter Vereinbarung monatlich Unterhalt für ein minderjähriges Kind. Die tatsächlich im Steuerjahr geleisteten Zahlungen werden dokumentiert und nach den Regeln für periodische Kinderalimente deklariert.
Bei minderjährigen Kindern grundsätzlich beim betreuenden Elternteil; ab Volljährigkeit ändert sich die Behandlung.
Nur soweit eine steuerlich anerkannte Unterhaltspflicht besteht.
Der Zusammenhang und die rechtliche Verpflichtung müssen nachgewiesen werden.
Grundsätzlich möglich, aber Nachweis und Empfängeridentifikation sind besonders wichtig.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Missverständnisse können entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 20. Juni 2026