Behinderungsbedingte Kosten abziehen ist für Privatpersonen steuerlich nur dann relevant, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, private Anteile ausgeschieden und die Kosten nachvollziehbar belegt sind.
Nur tatsächlich selbst getragene Nettokosten sind relevant. Einige Rückvergütungen und Beiträge müssen mit den Bruttokosten verrechnet werden, während andere diese nicht tangieren.
Ausbezahlte Hilflosenentschädigungen zählen nicht zum steuerbaren Einkommen und berechtigen zudem zu einem pauschalen Abzug. Bein Geltendmachen von effektiven Behinderungsbedingten kosten, sind die Hilflosenentschädigungen jedoch wieder als Zuwendung Dritter zu verrechnen.
Von den effektiven Heimkosten kann ein kleiner Teil für Verpflegung und Unterkunft nicht abgezogen werden. Die Regeln hierfür unterscheiden sich zwischen den Kantonen erheblich.
Eine Privatperson prüft Kosten, die unmittelbar durch eine Behinderung verursacht werden. Sie sammelt die Jahresbelege, zieht Rückerstattungen und private Anteile ab und vergleicht den verbleibenden Nettobetrag mit der kantonalen Wegleitung. Nur der zulässige Teil wird in der passenden Rubrik deklariert.
Nein. Bundes- und Kantonsrecht können sich bei Höhe und Detailvoraussetzungen unterscheiden.
Nicht immer. Die Behörde kann den Nachweis über die Art der Kosten verlangen.
Die zeitliche Zuordnung muss nachvollziehbar erfolgen; eine Doppelbegünstigung ist ausgeschlossen.
Dies hängt von Art und Schwere der Behinderung ab und wird von vielen Kantonen unterschiedlich geregelt.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Missverständnisse können entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 20. Juni 2026