Unselbständig Erwerbstätige können notwendige Kosten abziehen, die unmittelbar mit ihrer Berufsausübung zusammenhängen. Typische Bereiche sind Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung, übrige Berufskosten und besondere berufsbedingte Auslagen.
Bei Angestellten können viele Abzüge nicht effektiv, sondern mit Pauschalen deklariert werden. So müssen zum Beispiel für die Verpflegung keine Quittungen gesammelt werden.
Statt des pauschalen Berufsabzugs können gewisse Kosten auch effektiv angegeben werden, wenn entsprechede Quittungen vorhanden sind.
Aufwände für Geräte, Kleider etc., welche sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, sind nicht abzugsberechtigt.
Erhalten Sie für Arbeitsweg, Verpflegung oder Ausbildung Vergütungen vom Arbeitgeber, reduzieren diese den Berufskostenabzug dementsprechend. Ein Klassiker ist hier der Abzug für verbilligte Mittagsverpflegung.
An Tagen im Homeoffice gibt es weder Arbeitsweg noch externe Verpflegung. Dementsprechend können hier weniger Pendel- und Verpflegungstage abgezogen werden.
Ein Arbeitnehmer hat aussergewöhnlich hohe, nicht vergütete Auslagen für zwingend benötigte Arbeitsmittel. Er vergleicht den Pauschalabzug mit den belegten effektiven Kosten und wählt die steuertechnsich bessere Variante.
Nicht in gleichem Umfang wie bei effektiven Kosten; die Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein.
Nur den Anteil, welcher vom Arbeitgeber verlangt, aber nicht vergütet wird.
Nur berufstypische, im Alltag kaum verwendbare Berufskleidung.
Sie beruhen auf teilweise unterschiedlichen Beträgen und Regeln.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Missverständnisse können entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 19. Juni 2026