Fristerstreckung für die Steuererklärung


Zusammengefasst

Kann die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht werden, muss vor Ablauf der ordentlichen Frist eine Fristerstreckung beantragt werden. Eine bereits abgelaufene Frist lässt sich normalerweise nicht nachträglich verlängern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist bei Privatpersonen meist das Gemeindesteueramt.
  • Der Antrag muss vor Ablauf der aktuellen Frist eingehen.
  • Eine Fristerstreckung verschiebt nicht automatisch die Fälligkeit provisorischer Steuern.
  • Quellensteuer-NOV-Fristen sind nicht mit normalen Einreichungsfristen gleichzusetzen.
  • Eine Verlängerung muss oft jedes Jahr neu beantragt werden.
  • Bestätigung und neue Frist sollten dokumentiert werden.

Zentrale Punkte im Detail

Zuständig ist das Gemeindesteueramt

Zuständig ist bei Privatpersonen meist das Gemeindesteueramt

Der Antrag sollte vor der aktuellen Frist eingehen

Der Antrag sollte vor der aktuellen Frist eingehen. Bei verspäteter Einreichung ist in der Regel keine Erstreckung mehr möglich.

Fristerstreckung schnell erledigt

Die Frist können Sie per Brief, Telefon oder Online beim Steueramt beantragen. Mehr als Ihre Adresse, die Steuernummer und Ihre AHV-Nummer sind meist nicht nötig.

Eine Verlängerung muss jedes Jahr neu beantragt werden

Eine Verlängerung im letzten Jahr führt nicht zu einer automatischen Verlägerung im Folgejahr. 

Eine Fristerstreckung gilt nur für die Einreichung der Steuererklärung

Eine Fristerstreckung gilt nur für die Einreichung der Steuererklärung. Alle anderen Fristen für Zahlungen und Einsprachen bleiben davon unberührt und laufen weiter. Anfragen um Ratenzahlung müssen separat gestellt werden.

Praxisbeispiel

Eine Person erwartet noch einen ausländischen Steuerauszug. Sie beantragt vor dem 31. März online eine Fristerstreckung, speichert die Bestätigung und plant die Fertigstellung mehrere Wochen vor der neuen Frist.

Häufige Fehler

  • Erst nach Fristablauf reagieren.
  • Neue Frist nicht im Kalender festhalten.
  • NOV-Frist für Quellenbesteuerte als verlängerbar ansehen.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich eine Begründung?

Einfache Verlängerungen sind je nach Gemeinde oft ohne ausführliche Begründung möglich.

Wie weit wird verlängert?

Das hängt von Kanton und Gemeinde ab.

Vermeide ich damit Verzugszinsen?

Nein. Einreichungsfrist und Zahlungsfälligkeit sind verschiedene Themen.

Kann ich nochmals verlängern?

Teilweise ja, aber der Folgeantrag muss vor Ablauf der gewährten Frist eingehen.

Fachlicher Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Missverständnisse können entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern. 

 

Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 20. Juni 2026