Kann die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht werden, muss vor Ablauf der ordentlichen Frist eine Fristerstreckung beantragt werden. Eine bereits abgelaufene Frist lässt sich normalerweise nicht nachträglich verlängern.
Zuständig ist bei Privatpersonen meist das Gemeindesteueramt
Der Antrag sollte vor der aktuellen Frist eingehen. Bei verspäteter Einreichung ist in der Regel keine Erstreckung mehr möglich.
Die Frist können Sie per Brief, Telefon oder Online beim Steueramt beantragen. Mehr als Ihre Adresse, die Steuernummer und Ihre AHV-Nummer sind meist nicht nötig.
Eine Verlängerung im letzten Jahr führt nicht zu einer automatischen Verlägerung im Folgejahr.
Eine Fristerstreckung gilt nur für die Einreichung der Steuererklärung. Alle anderen Fristen für Zahlungen und Einsprachen bleiben davon unberührt und laufen weiter. Anfragen um Ratenzahlung müssen separat gestellt werden.
Eine Person erwartet noch einen ausländischen Steuerauszug. Sie beantragt vor dem 31. März online eine Fristerstreckung, speichert die Bestätigung und plant die Fertigstellung mehrere Wochen vor der neuen Frist.
Einfache Verlängerungen sind je nach Gemeinde oft ohne ausführliche Begründung möglich.
Das hängt von Kanton und Gemeinde ab.
Nein. Einreichungsfrist und Zahlungsfälligkeit sind verschiedene Themen.
Teilweise ja, aber der Folgeantrag muss vor Ablauf der gewährten Frist eingehen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Missverständnisse können entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 20. Juni 2026