Ein separates Arbeitszimmer zu Hause ist nicht automatisch abzugsfähig. Entscheidend ist insbesondere, ob die berufliche Nutzung notwendig ist, am Arbeitsort kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Raum überwiegend beruflich verwendet wird.
Ein geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber spricht gegen einen Raumkostenabzug.
Ein echtes Arbeitszimmer ist von einer Arbeitsecke zu unterscheiden. Das Zimmer darf primär nur der Arbeit dienen.
Regelmässigkeit und Notwendigkeit müssen dokumentiert sein. Für die praktische Deklaration ist die Notwendigkeit für den Heimarbeitsplatz durch den Arbeitgeber zu bestätigen.
Homeoffice-Tage können Fahr- und Verpflegungsabzüge reduzieren. Zudem wird der pauschale Berufsabzug reduziert.
Arbeitsmittel können als Berufskosten relevant sein. Da diese jedoch grundsätzlich vom Arbeitgeber gestellt oder vergütet werden müssen, ist auch hier eine Arbeitgeberbestätigung bezüglich weiterer Kosten nötig.
Eine Arbeitnehmerin arbeitet auf Weisung drei Tage pro Woche zu Hause, weil dauerhaft kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sie nutzt ein separates Zimmer ausschliesslich als Büro. Diese Konstellation ist besser begründbar als freiwillige Heimarbeit bei verfügbarem Arbeitsplatz.
Nicht die Anzahl allein entscheidet. Notwendigkeit, Raum und Arbeitsplatzangebot sind zentral.
Nur ein nachweisbarer beruflicher Anteil, soweit nicht bereits abgegolten.
In der Regel fehlt die klare überwiegende berufliche Raumnutzung.
Nein. Die Grundsätze ähneln sich, aber die Umsetzung unterscheidet sich deutlich.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Missverständnisse können entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 20. Juni 2026