Eigene Häuser, Wohnungen, Grundstücke und Ferienobjekte sind mit Steuerwert, Erträgen, Eigenmietwert, Schulden und Kosten zu deklarieren. Bei ausländischen Immobilien erfolgt häufig eine internationale Steuerausscheidung, die Werte bleiben aber satzbestimmend relevant.
Ist ein Objekt Eigentum mehrerer Personen, müssen Wert, Einkünfte, Eigenmietwert und Kosten anteilsmässig deklariert werden.
Selbstnutzung, Vermietung und Leerstand sind zu unterscheiden, da jeweils unterschiedliche Regeln gelten.
Ausländische Immobilien gehören ebenfalls in die Deklaration. Diese werden in der Steuerauscheidung gesondert behandelt und meistens nur zur Satzbesteuerung benötigt.
Hypotheken und bezahlte Zinsen werden nicht im Liegenschaftsverzeichnis, sondern gesondert bei den Schulden erfasst.
Kauf, Verkauf, Erbschaft oder Nutzungswechsel benötigen zeitliche Abgrenzung. Auch im Jahresverlauf abgegebene Liegenschaften müssen im betreffenden Steuerjahr nochmals aufgeführt werden, da die Kosten und Einkünfte bis zum Abgang noch deklariert werden müssen.
Eine Person besitzt eine selbstgenutzte Wohnung in Zürich und ein Ferienhaus im Ausland. Sie erfasst beide Objekte, verwendet die kantonalen Werte beziehungsweise ausländischen Bewertungsunterlagen und nimmt die internationale Ausscheidung vor.
Ja. Sie kann trotz Ausscheidung den Steuersatz in der Schweiz beeinflussen.
Vermögen, Ertrag, Schulden und Kosten werden nach Eigentum und Anteil zugeordnet.
Ja, Nutzen, Lasten, Erträge und Werte sind ab Übergang zuzuordnen.
Nein, sie ist ein separates Verfahren. Wertvermehrende Belege müssen langfristig aufbewahrt werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Missverständnisse können entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 20. Juni 2026