Kosten für die Drittbetreuung von Kindern können abziehbar sein, wenn die Betreuung wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit notwendig ist. Nur tatsächliche Betreuungskosten
zählen; Verpflegung, Freizeitangebote und private Haushaltskosten sind abzugrenzen.
Die konkrete steuerliche Behandlung kann vom Wohnkanton, von der persönlichen Situation und vom betroffenen Steuerjahr abhängen. Der Artikel zeigt die schweizerischen Grundsätze und nennt die
relevanten Punkte.
Das Thema Steuerabzug für Kinderbetreuungskosten betrifft die richtige Zuordnung von Einkommen, Vermögen, Kosten oder Verfahrensschritten in der Steuererklärung aller Kantone. Entscheidend ist
nicht nur, ob eine Zahlung wirtschaftlich sinnvoll oder tatsächlich geleistet wurde. Sie muss auch in die gesetzlich vorgesehene Kategorie fallen und ausreichend dokumentiert sein. Viele
Fehler entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind und verwechselt werden.
Bei Abzügen ist zwischen direkter Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern zu unterscheiden. Die Grundidee kann gleich sein, Beträge, Selbstbehalte und Detailvoraussetzungen unterscheiden
sich jedoch. Eine Zahl aus einem anderen Kanton oder Steuerjahr sollte deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.
Das Kind muss die gesetzliche Altersgrenze erfüllen. Darüber ist kein Abzug mehr möglich. Für die praktische Deklaration ist der tatsächliche Sachverhalt des betreffenden Steuerjahres entscheidend.
In den meisten Kantonen muss die Drittbetreuung mit Arbeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit zusammenhängen. In einigen Kantonen wie z.B. Aargau können selbst Stellenprozente der Berufstätigkeit den Abzug beeinflussen.
Kosten von Kita, Tagesfamilie oder Betreuungsperson benötigen Belege. Dies im Unterschied zum Kinderabzug, welcher zusätzlich pauschal pro Kind möglich ist.
Die Betreuung der eigenen Kinder ist nicht abzugsfähig und bereits durch den pauschalen Kinderabzug abgedeckt.
Während die Betreuung abgezogen werden kann, sind die Verpflegungskosten nicht abzugsfähig. Viele Kitas und andere Betreuungsdienste weisen dies im Jahresbeleg entsprechend aus.
Ein Paar bezahlt für die Kita CHF 18’000. In der Jahresbestätigung sind CHF 2’000 für Mahlzeiten ausgewiesen. Für die steuerliche Prüfung werden die eigentlichen Betreuungskosten von CHF 16’000 verwendet und anschliessend den anwendbaren Höchstgrenzen gegenübergestellt.
Nur bei einem echten entgeltlichen Betreuungsverhältnis mit belegten Zahlungen. Dieses Einkommen müssen die Grosseltern wiederum als selbständiges Erwerbseinkommen versteuern, was oft auch überprüft wird.
Der reine Betreuungsanteil kann relevant sein; Verpflegung ist grundsätzlich privat.
Ferienbetreuung kann abzugsfähig sein, wenn sie wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung notwendig ist.
Das hängt von Zahlung, Sorgerecht, Betreuung und kantonaler Regelung ab.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern. Vor der Veröffentlichung sollte die Aktualität der amtlichen Quellen kontrolliert werden.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 19. Juni 2026