Selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie medizinisch begründet sind, nicht von Versicherungen ersetzt wurden und die gesetzliche Belastungsgrenze überschritten ist. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Selbstbehalt grundsätzlich fünf Prozent des Nettoeinkommens; kantonale Regeln können abweichen.
Nur tatsächlich selbst getragene Nettokosten sind relevant. Rückvergütungen von der Krankenkasse müssen mit den Bruttokosten verrechnet werden.
Während die Prämien im Beiblatt für Versicherungsprämien deklariert werden, werden Franchisen, Selbstbehalt und Gesundheitskosten im Formular Krankheitskosten deklariert. Bei beiden gelten unterschiedliche Regeln.
Behinderungsbedingte Kosten werden gesondert in einem anderen Beiblat behandelt. Auch hier gelten andere Regeln als bei den Krankheitskosten.
Eine Privatperson bezahlt nach Rückerstattungen der Krankenkasse CHF 8’000 an anerkannten Behandlungskosten. Liegt der massgebende Selbstbehalt bei CHF 4’500, ist grundsätzlich nur der darüberliegende Teil von CHF 3’500 als Krankheitskostenabzug relevant.
Nein. Prämien werden in einer anderen Abzugskategorie behandelt.
Unter gesetzlichen Voraussetzungen können Kosten unterstützter Familienmitglieder berücksichtigt werden.
Möglich, wenn medizinische Notwendigkeit und selbst getragene Kosten nachgewiesen werden.
Sie beweist die Zahlung, ersetzt aber nicht die detaillierte Rechnung.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Missverständnisse können entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 20. Juni 2026