Lohnausweis in der Steuererklärung


Zusammengefasst

Der Lohnausweis dokumentiert Lohn, Nebenleistungen, Spesen, Vorsorgebeiträge und Quellensteuer. Die Werte sollten nicht nur übertragen, sondern auch auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mehrere Arbeitgeber bedeuten mehrere Lohnausweise.
  • Ziffer 12 zeigt bei Quellenbesteuerten den Abzug.
  • Geschäftsfahrzeug und unentgeltliche Leistungen beeinflussen weitere Abzüge.
  • Spesen können pauschal oder effektiv ausgewiesen sein.
  • Beiträge an AHV und Pensionskasse sind bereits berücksichtigt.
  • Fehler sollte der Arbeitgeber korrigieren.

Worum geht es?

Das Thema Lohnausweis betrifft die richtige Zuordnung von Einkommen, Vermögen, Kosten oder Verfahrensschritten in der Steuererklärung aller Kantone. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Zahlung wirtschaftlich sinnvoll oder tatsächlich geleistet wurde. Sie muss auch in die gesetzlich vorgesehene Kategorie fallen und ausreichend dokumentiert sein.  Viele Fehler entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind und verwechselt werden. 

Bei Abzügen ist zwischen direkter Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern zu unterscheiden. Die Grundidee kann gleich sein, Beträge, Selbstbehalte und Detailvoraussetzungen unterscheiden sich jedoch. Eine Zahl aus einem anderen Kanton oder Steuerjahr sollte deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.

Zentrale Punkte im Detail

Mehrere Arbeitgeber bedeuten mehrere Lohnausweise

Von jedem Arbeitgeber erhalten Sie per Ende Jahr einen separaten Lohnausweis. Diese werden bei der Deklaration einzeln erfasst.

Ziffer 12 zeigt bei Quellenbesteuerten den Abzug

Bei Ausländern mit Quellensteuerabzug wird dieser im Lohnausweis ausgewiesen und bei der definitiven Steuerrechnung gutgeschrieben. Ein direkter Abzug in der Steuererklärung erfolgt nicht.

Geschäftsfahrzeug und unentgeltliche Leistungen beeinflussen weitere Abzüge

Bei einem Geschäftsfahrzeug sind in der Regel keine Abzüge für den Arbeitsweg möglich. Zusätzlich spielen vergünstigte oder kostenlose Verpflegung eine Rolle, welche im Lohnausweis vermerkt sind. 

AHV und Pensionskasse

Zahlungen an AHV und Pensionskasse sind im Lohnausweis bereits abgezogen und nicht im Nettolohn enthalten. Sie werden erst bei der Auszahlung besteuert.

Fehler sollte der Arbeitgeber korrigieren

Korrigieren Sie Fehler im Lohnausweis nicht selbst, sondern verlangen Sie vom Arbeitgeber eine Korrektur. Selbst gemachte Anpassungen werden vom Steueramt ignoriert oder führen gar zu kritischen Rückfragen.

Praxisbeispiel

Eine Arbeitnehmerin wechselt im Sommer die Stelle und erhält zwei Lohnausweise. Sie erfasst beide, kontrolliert die Pensionskassenbeiträge und prüft, ob beim Geschäftsauto ein entsprechendes Kreuz und ein Privatanteil ausgewiesen sind.

Häufige Fehler

  • Nach Stellenwechsel unter dem Jahr nur den letzten Lohnausweis einreichen.
  • Lohnabrechnungen statt Lohnausweis einreichen.
  • Handschriftliche Korrekturen anbringen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich monatliche Lohnabrechnungen einreichen?

Nein. Diese sind nicht für Steuerzwecke geeignet und weisen oft höhere Beträge auf, was fälschlicherweise zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.

Reichen nur Lohnabrechnungen bei Quellenbesteuerten?

Nein. Die bereits abgezogene Quellensteuer wird nur aufgrund des Lohnausweises angerechnet.

Was tun bei einem falschen Lohnausweis?

Beim Arbeitgeber einen neuen Lohnausweis verlangen. Dieser ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration verpflichtet.

Sind Spesen steuerfrei?

Effektive Spesen ja. Pauschalspesen nur soweit sie geschäftlich begründet und korrekt ausgewiesen sind.

Fachlicher Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern. Vor der Veröffentlichung sollte die Aktualität der amtlichen Quellen kontrolliert werden.

 

Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 19. Juni 2026