Der Lohnausweis dokumentiert Lohn, Nebenleistungen, Spesen, Vorsorgebeiträge und Quellensteuer. Die Werte sollten nicht nur übertragen, sondern auch auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden.
Das Thema Lohnausweis betrifft die richtige Zuordnung von Einkommen, Vermögen, Kosten oder Verfahrensschritten in der Steuererklärung aller Kantone. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Zahlung
wirtschaftlich sinnvoll oder tatsächlich geleistet wurde. Sie muss auch in die gesetzlich vorgesehene Kategorie fallen und ausreichend dokumentiert sein. Viele Fehler entstehen, weil
Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind und verwechselt werden.
Bei Abzügen ist zwischen direkter Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern zu unterscheiden. Die Grundidee kann gleich sein, Beträge, Selbstbehalte und Detailvoraussetzungen unterscheiden
sich jedoch. Eine Zahl aus einem anderen Kanton oder Steuerjahr sollte deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.
Von jedem Arbeitgeber erhalten Sie per Ende Jahr einen separaten Lohnausweis. Diese werden bei der Deklaration einzeln erfasst.
Bei Ausländern mit Quellensteuerabzug wird dieser im Lohnausweis ausgewiesen und bei der definitiven Steuerrechnung gutgeschrieben. Ein direkter Abzug in der Steuererklärung erfolgt nicht.
Bei einem Geschäftsfahrzeug sind in der Regel keine Abzüge für den Arbeitsweg möglich. Zusätzlich spielen vergünstigte oder kostenlose Verpflegung eine Rolle, welche im Lohnausweis vermerkt sind.
Zahlungen an AHV und Pensionskasse sind im Lohnausweis bereits abgezogen und nicht im Nettolohn enthalten. Sie werden erst bei der Auszahlung besteuert.
Korrigieren Sie Fehler im Lohnausweis nicht selbst, sondern verlangen Sie vom Arbeitgeber eine Korrektur. Selbst gemachte Anpassungen werden vom Steueramt ignoriert oder führen gar zu kritischen Rückfragen.
Eine Arbeitnehmerin wechselt im Sommer die Stelle und erhält zwei Lohnausweise. Sie erfasst beide, kontrolliert die Pensionskassenbeiträge und prüft, ob beim Geschäftsauto ein entsprechendes Kreuz und ein Privatanteil ausgewiesen sind.
Nein. Diese sind nicht für Steuerzwecke geeignet und weisen oft höhere Beträge auf, was fälschlicherweise zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.
Nein. Die bereits abgezogene Quellensteuer wird nur aufgrund des Lohnausweises angerechnet.
Beim Arbeitgeber einen neuen Lohnausweis verlangen. Dieser ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration verpflichtet.
Effektive Spesen ja. Pauschalspesen nur soweit sie geschäftlich begründet und korrekt ausgewiesen sind.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern. Vor der Veröffentlichung sollte die Aktualität der amtlichen Quellen kontrolliert werden.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 19. Juni 2026