Nebenerwerb in der privaten Steuererklärung


Zusammengefasst

Einkünfte aus Nebenjobs, gelegentlichen Dienstleistungen, Online-Plattformen oder Vermietungen müssen steuerlich eingeordnet werden. Entscheidend ist, ob ein unselbständiger Nebenlohn, eine selbständige Tätigkeit, ein Hobby oder private Vermögensverwaltung vorliegt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Lohnausweise aus Nebenjobs sind in der Steuererklärung zu deklarieren.
  • Eine regelmässige gewinnorientierte Tätigkeit kann als selbständig gelten.
  • Plattformzahlungen sind nicht automatisch steuerfrei.
  • Nur geschäftsmässig begründete Kosten sind bei selbständiger Tätigkeit abzugsfähig.
  • Hobbyverluste können nicht beliebig verrechnet werden.
  • AHV- und Mehrwertsteuerfragen sind getrennt von der Einkommenssteuer zu prüfen.

Zentrale Punkte im Detail

Lohnausweise aus Nebenjobs werden vollständig erfasst

Lohnausweise aus Nebenjobs werden vollständig erfasst. Für die praktische Deklaration ist der tatsächliche Sachverhalt des betreffenden Steuerjahres entscheidend. 

Regelmässige gewinnorientierte Tätigkeit kann als selbständig gelten

Regelmässige gewinnorientierte Tätigkeit kann als selbständig gelten, auch wenn man nicht als Firma auftritt.

Plattformzahlungen sind nicht automatisch steuerfrei

Plattformzahlungen sind nicht automatisch steuerfrei und können eine selbständige Tätigkeit darstellen. Hier stellt sich die Frage, ob gelegentlich privat verkauft wird oder ein Handel zwecks Erwirtschaftung eines Gewinns vorliegt.

Nur geschäftsmässig begründete Kosten sind bei selbständiger Tätigkeit abzugsfähig.

Bei den Abzügen aus selbständiger Tätigkeit sind geschäftlich notwendige und private Aufwände zu trennen. 

AHV- und Mehrwertsteuerfragen sind getrennt von der Einkommenssteuer zu prüfen.

AHV, Pensionskasse, Mehrwertsteuer und Steuererklärung sind Themen, welche gesondert behandelt werden müssen. In der Regel ist die Anmeldung des Nebenerwerbs bei der AHV relativ schnell nötig, während die Mehrwertsteuer erst bei einem Umsatz ab 100'000 Franken zum Thema wird. 

Praxisbeispiel

Eine Privatperson verkauft gelegentlich eigene gebrauchte Gegenstände und bietet zusätzlich regelmässig bezahlte Designleistungen an. Die Verkäufe des Privatvermögens und die organisierte Dienstleistung werden steuerlich getrennt beurteilt.

Häufige Fehler

  • Kleine Beträge pauschal nicht deklarieren.
  • Privatverkäufe und gewerbliche Tätigkeit vermischen.
  • AHV-Anmeldung übersehen.

Häufig gestellte Fragen

Ist jeder Onlineverkauf steuerpflichtig?

Der Verkauf eigener gebrauchter Privatgegenstände ist anders zu behandeln als planmässiger Handel.

Ab wann bin ich selbständig?

Entscheidend ist das Gesamtbild aus Risiko, Organisation, Marktauftritt und Gewinnerzielung.

Kann ich Verluste abziehen?

Nur bei steuerlich anerkannter Erwerbstätigkeit und geschäftsmässiger Begründung.

Gehört ein Gelegenheitsjob in die Steuererklärung?

Ja, bei unselbständiger Beschäftigung stellt der Arbeitgeber grundsätzlich einen Lohnausweis aus.

Fachlicher Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Missverständnisse können entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern. 

Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 19. Juni 2026