Private Schuldzinsen können grundsätzlich bis zur gesetzlichen Obergrenze vom Einkommen abgezogen werden. Die Rückzahlung des Darlehens selbst ist kein Abzug. Zins, Amortisation und Gebühren müssen sauber getrennt werden. Die konkrete steuerliche Behandlung kann vom Wohnkanton, von der persönlichen Situation und vom betroffenen Steuerjahr abhängen.
Das Thema Schulden- und Schuldzinsabzug betrifft die richtige Zuordnung von Einkommen, Vermögen, Kosten oder Verfahrensschritten in der Steuererklärung aller Kantone. Entscheidend ist nicht nur,
ob eine Zahlung wirtschaftlich sinnvoll oder tatsächlich geleistet wurde. Sie muss auch in die gesetzlich vorgesehene Kategorie fallen und ausreichend dokumentiert sein. Viele Fehler
entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind und verwechselt werden.
Bei Abzügen ist zwischen direkter Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern zu unterscheiden. Die Grundidee kann gleich sein, Beträge, Selbstbehalte und Detailvoraussetzungen unterscheiden
sich jedoch. Eine Zahl aus einem anderen Kanton oder Steuerjahr sollte deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.
Bei der Rückzahlung einer Schuld ist zwischen Amortisation und Schuldzinsen zu unterscheiden. Nur die Zinsen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, währen die Amortisation als reine Schuldrückzahlung keinen Abzug ermöglicht.
Zinsen an nahestehende Personen benötigen müssen durch Zahlungsnachweise oder zumindest Verträge belegt werden können. Die Kreditgebende Person muss die Zinsen dann als Einkommen versteuern, was vom Steueramt oft auch überprüft wird.
Nach der Annahme an der Urne werden sich in den kommenden Jahren die Möglichkeiten zum Schuldzinsabzug verändern. Gerade bei bereits länger im Besitz befindlichen Liegenschaften wird der Abzug nicht mehr vollumfänglich möglich sein.
Ein geleastes Auto ist zwar im Besitz des Leasingnehmers, aber es bleibt Eigentum der Leasingfirma. Die Zahlungen sind rechtlich der Gebrauchsleihe ähnlich und können daher nicht abgezogen werden. Im Gegenzug muss der Leasingnehmer das Auto aber auch nicht als Vermögen deklarieren.
Eine Person zahlt CHF 9’000 Hypothekarzinsen und CHF 1’200 Zinsen auf einem Privatkredit. Die Amortisation von CHF 12’000 wird nicht als Zins behandelt. Vor dem Abzug wird zusätzlich die gesetzliche Begrenzung geprüft.
Private Schuldzinsen können grundsätzlich relevant sein, sofern sie ausgewiesen und bezahlt sind.
Nein. Nur der Zinsanteil, nicht die Tilgung.
Ohne Zinszahlung gibt es keinen Schuldzinsabzug; die Schuld selbst kann im Schuldenverzeichnis deklariert werden und reduziert das steuerbare Vermögen.
Nein. Zwar lassen sich Schuldzinsen vom Einkommmen abziehen, aber dieses Geld haben Sie ja tatsächlich nicht mehr.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern. Vor der Veröffentlichung sollte die Aktualität der amtlichen Quellen kontrolliert werden.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 19. Juni 2026