Im Ruhestand verändern sich die Einkommensquellen, nicht aber die Pflicht zur vollständigen Deklaration. AHV, Pensionskassenrenten, Leibrenten, Kapitalbezüge, Wertschriftenerträge und Liegenschaften müssen korrekt zugeordnet werden.
Renten von AHV und Pensionskassen werden ähnlich wie Lohnausweise behandelt und sind ein steuerbares Einkommen.
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden in der Steuererklärung vermerkt, aber separat zu einem tieferen Satz besteuert.
Nebst den Jahresbelegen der Krankenkasse sind auch dort nich aufgeführte Rechnungen für Zahnarzt, Optiker etc. aufzubewahren und einzureichen.
Weitere Zahlungen in die Säule 3a sind nur möglich, wenn weiterhin ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wird. Alleine Einkünfte aus Renten genügen nicht.
Ein pensioniertes Ehepaar erhält AHV, Pensionskassenrenten und Dividenden und besitzt eine selbstgenutzte Wohnung. Es erfasst Rentenbescheinigungen, Wertschriften und Liegenschaft und prüft hohe selbst getragene Krankheitskosten separat.
Ja. Renten aus AHV und Pensionskasse sind steuerpflichtiges Einkommen.
Zu einem reduzierten Satz mit einer separaten Rechnung durch dass Steueramt.
Je nach Art als Krankheits- oder behinderungsbedingte Kosten.
Auch die 13. AHV-Rente zählt zum steuerbaren Einkommen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Missverständnisse können entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 19. Juni 2026