Bei Familien wirken sich Zivilstand, Kinder, Betreuung, Unterhalt, Versicherungen und Erwerbssituation auf Abzüge und Tarif aus. Die steuerliche Zuordnung ist besonders bei unverheirateten oder getrennten Eltern sorgfältig vorzunehmen.
Nebst dem pauschalen Kinderabzug sind effektive Kosten für Kinderbetreuung und Krankheitskosten und Versicherungen zu beachten.
Bei Drittbetreuungskosten sind abzugsfähige Betreuungskosten und nicht abzugsfähige Kosten wie Musikunterricht und Privatschule zu unterscheiden.
Bei getrennten Paaren beinflussen Unterhaltszahlungen beide Steuererklärungen bezüglich Kinderabzug und Tarif. Je nach Alter und Ausbildungsstatus des Kindes ändert sich die steuerliche Situation im Laufe der Zeit.
Bei volljährigen Kindern in Erstausbildung verändert sich die Deklaration der Unterhaltszahlungen. Dies betrifft sowohl die Steuersituation der Eltern wie auch des Kindes.
Konkubinatspaare werden weiterhin separat besteuert und müssen jeweils eine eigene Steuererklärung erstellen. Kinderabzüge und gemeinsame Konten werden hierbei je zur Hälfte angegeben.
Ein unverheiratetes Paar mit zwei Kindern teilt Betreuungskosten und Unterhalt. Vor der Deklaration klärt es, wer welche Kosten tatsächlich getragen hat, bei wem die Kinder leben und wie die kantonalen Regeln die Sozialabzüge zuordnen.
Das hängt von Obhut, Unterhalt, Sorgerecht und kantonaler Regelung ab.
Sie werden grundsätzlich als Bestandteil des Erwerbseinkommens erfasst.
Nur den zulässigen Betreuungsteil innerhalb der Höchstgrenzen.
Nein. Die rechtliche und steuerliche Behandlung unterscheidet sich.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Missverständnisse können entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 20. Juni 2026