Auch Studierende müssen eine zugestellte Steuererklärung vollständig und fristgerecht einreichen. Relevant sind Nebenjobs, Stipendien, Wertschriften, Kryptowährungen, Ausbildungskosten und Unterhaltsleistungen.
Bei Steuererklärungen für Studierende sind diverse Aspekte zu beachten. Dies betrifft die richtige Zuordnung von Einkommen, Vermögen, Kosten oder Verfahrensschritten in der Steuererklärung aller
Kantone. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Zahlung wirtschaftlich sinnvoll oder tatsächlich geleistet wurde. Sie muss auch in die gesetzlich vorgesehene Kategorie fallen und ausreichend
dokumentiert sein. Viele Fehler entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind und verwechselt werden.
Bei Abzügen ist zwischen direkter Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern zu unterscheiden. Die Grundidee kann gleich sein, Beträge, Selbstbehalte und Detailvoraussetzungen unterscheiden
sich jedoch. Eine Zahl aus einem anderen Kanton oder Steuerjahr sollte deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.
Ein geringes Einkommen befreit nicht automatisch von der Einreichungspflicht. Für die praktische Deklaration ist der tatsächliche Sachverhalt des betreffenden Steuerjahres entscheidend.
Auch Nebenjobs und Praktika gehören zum Erwerbseinkommen. Lohnausweise sind auch bei kleinen Beträgen in der Steuererklärung zu deklarieren.
Elterliche Unterstützung zählt in aller Regel nicht zum steuerbaren Einkommen und ermöglicht den Eltern oft dennoch einen Steuerabzug. Die verschiedenen Szenarien erfordern jedoch eine individuelle Betrachtung.
Auch bei einem tiefen Einkommen ist bestehendes Vermögen immer zu deklarieren.
Eine Studentin erzielt Lohn aus einem Teilzeitjob, erhält ein Stipendium und besitzt ein kleines ETF-Depot. Sie deklariert Lohn und Vermögen, prüft die Behandlung des Stipendiums und reicht die Steuererklärung auch dann ein, wenn kaum Steuer geschuldet ist.
Wenn eine Steuererklärung zugestellt wurde, muss sie grundsätzlich eingereicht werden.
Das hängt von Rechtsgrund, Zweck und kantonaler Praxis ab.
In den allermeisten Fällen ja. Die Kosten sind zu belegen.
Der Lohn ist grundsätzlich steuerbares Erwerbseinkommen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern. Vor der Veröffentlichung sollte die Aktualität der amtlichen Quellen kontrolliert werden.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 19. Juni 2026