Nach dem Absenden hängt das richtige Vorgehen vom Verfahrensstand ab. Vor der Veranlagung kann eine Ergänzung gemeldet werden. Gegen eine Veranlagungsverfügung gilt eine Einsprachefrist. Nach Rechtskraft sind Korrekturen nur noch in besonderen Verfahren möglich.
Fehler oder vergessene Punkte sollten sofort schriftlich und nachvollziehbar an das Gemeindesteueramt gemeldet werden
Bei Fehlern und Anpassungen ist in der Regel keine neue Steuererklärung nötig. Eine schriftliche Mitteilung der Korrektur an das Steueramt ist der korrekte Weg.
Die Einsprachefrist beginnt mit Zustellung der Verfügung. Zu langes Warten nach der Einschätzung kann Korrekturen verunmöglichen.
Nicht deklarierte Werte können eine Nachsteuerfrage bzw. ein Nachsteuerverfahren auslösen. Dies kann zu Bussen und Nachsteuern wegen Steuerhinterziehung führen.
Nach dem Absenden entdeckt eine Person ein vergessenes Sparkonto. Noch bevor die Veranlagung eintrifft, meldet sie Konto, Saldo und Zins mit Beleg und bittet um Ergänzung der laufenden Steuererklärung. Dadurch wird kein ärgerliches Nachsteuerverfahren eröffnet.
Das hängt von Kanton, System und Einreichungsstatus ab; oft muss eine Korrektur separat gemeldet werden.
In vielen Kantonen 30 Tage; die Rechtsmittelbelehrung ist verbindlich.
Es sollte unverzüglich nachdeklariert werden; bei rechtskräftigen Jahren kann eine Nachsteuerfrage entstehen.
Ohne vorgängige Korrektur Ihrerseits wird der Fall im Nachsteuerverfahren wohl wie eine Steuerhinterziehung behandelt.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Missverständnisse können entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 20. Juni 2026