Einzahlungen in die gebundene Vorsorge Säule 3a können bei Bund, Kantonen und Gemeinden vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ab dem Steuerjahr 2025 gelten CHF 7’258 für Personen mit
Pensionskasse und 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288, für berechtigte Personen ohne Pensionskasse.
Die konkrete steuerliche Behandlung kann vom Wohnkanton, von der persönlichen Situation und vom betroffenen Steuerjahr abhängen. Der Artikel zeigt die schweizerischen Grundsätze und nennt die
Punkte, die vor einer Veröffentlichung oder Anwendung kontrolliert werden sollten.
Das Thema Säule 3a und deren Steuerabzug betrifft die richtige Zuordnung von Einkommen, Vermögen, Kosten oder Verfahrensschritten in der Steuererklärung aller Kantone. Entscheidend ist nicht nur,
ob eine Zahlung wirtschaftlich sinnvoll oder tatsächlich geleistet wurde. Sie muss auch in die gesetzlich vorgesehene Kategorie fallen und ausreichend dokumentiert sein.
Viele Fehler entstehen, weil Begriffe aus dem Alltag und dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Auch stimmt es nicht, dass die Zahlung bis am 31. Dezember gemacht, sondern bis dann beim
Anbieter angekommen sein muss.
Bei Abzügen ist zwischen direkter Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern zu unterscheiden. Die Grundidee kann gleich sein, Beträge, Selbstbehalte und Detailvoraussetzungen unterscheiden
sich jedoch. Eine Zahl aus einem anderen Kanton oder Steuerjahr sollte deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.
AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen ist die zentrale Voraussetzung. Für die praktische Deklaration ist der tatsächliche Sachverhalt des betreffenden Steuerjahres entscheidend. Für den Abzug ist der offizielle Steuerbeleg des jeweiligen Anbieters unerlässlich.
Der persönliche Höchstbetrag gilt über alle 3a-Konten und Policen zusammen. Für die praktische Deklaration ist der tatsächliche Sachverhalt des betreffenden Steuerjahres entscheidend. Pauschale Annahmen ohne Dokumentation erhöhen das Risiko von Rückfragen oder Kürzungen.
Die Zahlung muss bis 31. Dezember 2026 beim Anbieter gutgeschrieben sein. Da zum Jahresende die Feiertage berücksichtigt werden müssen, ist eine frühzeitige Einzahlung sehr ratsam. Erscheint eine verspätete Zahlung nicht auf dem offiziellen Steuerbeleg des Anbieters, reicht alleine ein Beleg der Banküberweisung nicht.
Nachträgliche Einkäufe sind 2026 erstmals für Lücken aus 2025 möglich. Für die praktische Deklaration ist der tatsächliche Sachverhalt des betreffenden Steuerjahres entscheidend. Dies muss mit dem Steuerbeleg für das laufende Jahr sowie die betreffenden Einkaufsjahre belegt werden.
Der Abzug reduziert das steuerbare Einkommen und nicht die Steuerrechnung Franken für Franken. Wer zum Beispiel 2000 Franken in die 3. Säule einzahlt, hat damit 2000 Franken Steuern gespart, sondern nur das steuerbare Einkommen um den entsprechenden Betrag reduziert.
Eine angestellte Person mit Pensionskasse zahlt 2026 insgesamt CHF 7’258 auf zwei verschiedene 3a-Konten ein. Beide Einzahlungen werden zusammengerechnet. Der volle Betrag kann als Vorsorgeabzug deklariert werden, sofern die Gutschrift rechtzeitig erfolgt und die Bescheinigungen vorliegen.
Ja. Der jährliche Höchstbetrag gilt für die Summe aller Einzahlungen.
Nein. Abziehbar ist der tatsächlich einbezahlte Betrag bis zur persönlichen Grenze.
Spätestens am 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres beim anerkannten Anbieter.
Nein. Kapitalleistungen werden separat zu einem reduzierten Vorsorgetarif besteuert.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde. Beträge, Fristen und kantonale Regeln können sich ändern. Vor der Veröffentlichung sollte die Aktualität der amtlichen Quellen kontrolliert werden.
Autor: Marco Colonello
Aktualisiert: 19. Juni 2026